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   BVerwG, 25.03.1965 - II C 6.62   

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https://dejure.org/1965,464
BVerwG, 25.03.1965 - II C 6.62 (https://dejure.org/1965,464)
BVerwG, Entscheidung vom 25.03.1965 - II C 6.62 (https://dejure.org/1965,464)
BVerwG, Entscheidung vom 25. März 1965 - II C 6.62 (https://dejure.org/1965,464)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erstattung der Kosten für die Beibrigung von ärztlichen Attesten - Kosten der Krankheitskontrolle als Kosten des Dienstherrn oder des Beamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BBG § 73 Abs. 1 S. 2; LBG § 32 Abs. 1 S. 2

Papierfundstellen

  • BVerwGE 21, 15
  • AS 21, 15
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • VG Trier, 18.04.2019 - 3 K 5849/18

    Entfernung aus dem Dienst wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst

    Der Beamte muss insoweit, ohne dass dies einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedarf, nachweisen, dass und für welche Dauer eine Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit vorgelegen hat, weil er aus diesem Sachverhalt eine ihm günstige Rechtsfolge - die zeitweise Befreiung von der Dienstleistungspflicht - herleitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1965 - 2 C 6.62 -, BVerwGE 21, 15 [16]; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Januar 1985 - 2 A 104/84 -, ZBR.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.06.2018 - 2 A 11723/17

    Feststellung des Verlustes der Bezüge wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst

    Der Beamte muss vielmehr, ohne dass dies einer ausdrücklichen Regelung bedarf, nachweisen, dass und für welche Dauer Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit vorgelegen hat, weil er aus diesem Sachverhalt eine ihm günstige Rechtsfolge - die zeitweise Befreiung von der Dienstleistungspflicht - herleitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1965 - 2 C 6.62 -, BVerwGE 21, 15 [16]; OVG RP, Urteil vom 9. Januar 1985 - 2 A 104/84 -, ZBR 1985, 153).
  • BVerfG, 28.09.2007 - 2 BvR 1156/06

    Verfassungsmäßigkeit der Anordnung des Nachweises der Dienstunfähigkeit eines

    In der Pflicht, eine Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen des Dienstvorgesetzten nachzuweisen, konkretisiert sich vielmehr die Dienstpflicht des Beamten, die er seinem Dienstherrn aufgrund des Beamtenverhältnisses schuldet (vgl. BVerwGE 21, 15 ).

    Der Wortlaut der Vorschrift, die Dienstunfähigkeit sei auf Verlangen nachzuweisen, bedeutet nur, dass der Dienstherr nicht in jedem Falle einen Nachweis fordern muss, sondern diese Entscheidung seinem Ermessen überlassen ist (vgl. BVerwGE 21, 15 zur entsprechenden Berliner Vorschrift).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.10.1989 - 2 A 30/89

    Verlust von Dienstbezügen wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst;

    Zwar ist ein Beamter, der infolge Krankheit dienstunfähig ist, zur Dienstleistung nicht verpflichtet, d.h. seinem Fernbleiben vom Dienst fehlt die Rechtswidrigkeit, wenn nicht gar die Tatbestandsmäßigkeit (BVerwGE 21, 15, 16; 73, 27; 76, 142, 144).
  • BVerwG, 03.01.1983 - 2 B 198.82

    Nichtzulassung einer Revision - Interesse an der Einheitlichkeit der

    Der beschließende Senat ist jedenfalls in anderem Zusammenhang bereits in einem früheren Urteil von dem Grundsatz ausgegangen, daß die Mitteilung und ggf. der Nachweis einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit nicht der Interessenssphäre des Dienstherrn, sondern der des Beamten zuzuordnen ist (BVerwGE 21, 15 [16 f.]), und er ist von einer möglichen Befugnis - nicht der Verpflichtung - des Dienstherrn, bei Zweifeln an der derzeitigen Dienstfähigkeit eines Beamtes seine ärztliche Untersuchung anzuordnen, nur im Hinblick auf dienstliche Interessen ausgegangen (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - [Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 = DVBl. 1981, 502]).
  • BVerwG, 20.02.1974 - II ER 207.73

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Bewilligung des

    Auf einer Abweichung von den vom Kläger angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 1965 - BVerwG II C 6.62 - (BVerwGE 21, 15 [17]) und vom 23. Februar 1966 - BVerwG VI C 18.63 - (BVerwGE 23, 263 [271]) beruht das Berufungsurteil bereits aus folgenden Gründen nicht: Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt - was der Kläger offensichtlich verkannt hat - nur in Betracht, wenn dieselbe Rechtsvorschrift unterschiedlich angewendet worden ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 7. März 1960 - BVerwG VIII B 5.60 - [NJW 1960, 979]; BVerwGE 16, 53 [BVerwG 10.04.1963 - BVerwG VIII B 16.62] und 27, 155).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.1985 - 2 A 104/84

    Vorlage; Attest; Krankheit; Dienstherr; Krank

    Ist somit der Nachweis der Dienstunfähigkeit und deren Dauer ausschließlich der Interessensphäre des Beamten zuzuordnen, so folgt daraus zwanglos, daß er auf Verlangen seines Dienstvorgesetzten nachweisen muß, daß und für welche Dauer Dienstunfähigkeit infolge Krankheit vorgelegen hat, weil er aus diesem Sachverhalt eine ihm günstige Rechtsfolge, nämlich die zeitweise Befreiung von der Dienstleistungspflicht, herleitet (vgl BVerwGE 21, 15/16 f.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.12.1989 - 7 A 81/89
    Das dieser Regelung zugrunde liegende wirtschaftliche Bedürfnis ist daraus herzuleiten, daß der Weinhandel insbesondere aus Konkurrenzgründen nicht gezwungen sein soll, den Abfüller und damit die Geschäftsverbindung offenzulegen; er soll, wenn er dies für tunlich hält, den Abfüller und den Abfüllungsort gegenüber dem Mitbewerber verschweigen und lediglich der Weinkontrolle die Möglichkeit einer Überprüfung durch Entschlüsselung eröffnen können (vgl. Koch, Weinrecht, 3 . Aufl. 1989, Abfüller 5.1.1.2. 2; Urteil des erkennenden Senats vom 02. September 1986 -7 A 1/86-, AS 21, 15/19 f. ).
  • BVerwG, 10.08.1972 - II DB 11.71

    Beweislast bei Feststellung des Verlustes von Dienstbezügen wegen schuldhaft

    Es bedarf hier keiner Entscheidung der Frage, ob dem Beamten in einem Verfahren nach § 121 BDO wie im sachgleichen förmlichen Disziplinarverfahren das Verschulden beim Fernbleiben vom Dienst bis zum Ausschluß jeden vernünftigen Zweifels nachgewiesen werden muß oder ob er selbst die Berechtigung zum Fernbleiben nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. BVerwGE 21, 15 [BVerwG 25.03.1965 - II C 6.62]) nachzuweisen hat, wie der Bundesdisziplinaranwalt meint, eine Beweislast, die sich im übrigen noch keineswegs aus der Mitwirkungspflicht des Beamten in einem Verfahren nach § 121 BDO ergibt (vgl. Beschluß des Senats vom 24.3.1971 - II DB 3, 71 - = Dok.Ber. Seite 71/4021).
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